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News-Update zum Beschluss des OLG Frankfurt vom 01.12.2020

Im Nachfolgenden das News-Update zum Beschluss des OLG Frankfurt zum 01.12.2020 (Az.: 21 W 137/20)

Gesellschaftsrecht und Corona.

In einer jüngeren Entscheidung des OLG Frankfurt vom 01.12.2020 (Az.: 21 W 137/20) ging es vordergründig um die Frage, wie sich das Einsichtsrecht des Gesellschafters in die Geschäftsunterlagen und Handelsbücher einer GmbH nach § 51a Abs. 1 GmbHG in Zeiten der Corona-Pandemie gestaltet.

Zurecht entschied das OLG Frankfurt, dass in Zeiten von Corona die bloße Bereitstellung der einzusehenden Unterlagen in einem 13 qm großen Geschäftsraum, in dem sich neben zahlreichen Kartons ferner ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befinden, bei Anwesenheit von drei Personen im Raum, die Verpflichtung der Gesellschaft aus § 51a Abs. 1 GmbHG nicht erfüllt. Dabei verwies das Gericht auf die „Corona – Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung“, wonach die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene bei jeglichem Zusammentreffen zu beachten sind. Die darin vorgeschriebene Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m sei nach Ansicht des OLG Frankfurt in dem zur Verfügung gestellten Raum nicht möglich gewesen. 

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei zwar um eine Einzelfallentscheidung handelt, diese jedoch nicht unberücksichtigt bleiben kann und gerade in Zeiten der Corona-Pandemie eine entscheidende Argumentationsgrundlage bietet, wenn die Gesellschaft das Einsichtsrecht des Gesellschafters durch die bloße Zurverfügungstellung der Unterlagen in zahlreichen, unsortierten und übereinandergestapelten Kartons zu erschweren vermag oder gar das Einsichtsrecht nur unter Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit überhaupt wahrgenommen werden kann.

Der Entscheidung des OLG Frankfurt ging die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht des LG Frankfurt vom 12.02.2020 (Az.: 2-22 O 7/19) nach § 51b GmbHG voraus, wonach der beklagten Gesellschaft aufgegeben wurde der klagenden Gesellschafterin Einsichtnahme in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einschließlich Korrespondenz und Buchungsbelege der letzten 10 Jahre zu gewähren, wobei sich die Gesellschafterin bei der Einsicht des Beistands von zur beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Rechtsanwälten bedienen konnte und nach eigenem Ermessen mit eigenen Mitteln Fotokopien anfertigen durfte.

Aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ergeben sich für die Praxis daher folgende Orientierungssätze:

1. Anders als die Gesellschaft oftmals meint, kann diese unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zu einer Unterstützung des Gesellschafters verpflichtet sein, nämlich dann, wenn die Einsichtnahme ansonsten nicht möglich oder über Gebühr erschwert ist.

2. Dies führt u.a. dazu, dass entgegen des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Durchführung der Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen hat,  die Gesellschaft dazu verpflichtet sein kann, geeignete Räumlichkeiten zur Einsichtnahme außerhalb des Geschäftsraums der Gesellschaft bereitzustellen.

3. Dies gilt umso mehr, wenn die Einsichtnahme ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut, z.B. die körperliche Unversehrtheit, beinträchtigen kann, auch wenn die Zurverfügungstellung geeigneter Räumlichkeiten mit nicht nur völlig unerheblichen Kosten (z.B. Mietkosten für die andere Räumlichkeit; Kosten für die Verbringung der Unterlagen an den anderen Ort) für die Gesellschaft verbunden ist.

Das Verfahren vor dem LG Frankfurt und dem OLG Frankfurt wurden erfolgreich von den Anwälten der mainfort Rechtsanwaltsgesellschaft- und Steuerberatungsgesellschaft mbH begleitet.

Ansprechpartner sind Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Striegel LL.M und Rechtsanwalt Heiner Neuhaus.

Gezeichnet A. Warto

Frankfurt am Main, den 07.01.2022

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